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NUTZUNGSBEDINGUNGEN

NUTZUNGSBEDINGUNGEN

von Anton Hörl, im Folgenden Anton Hörl genannt.

LETZTE AKTUALISIERUNG AM 19. MÄRZ 2025

Präambel

Anton Hörl. Anton Hörl, Sonnberg 170, 5771 Leogang, ist Anbieter der App SAGLY. Dabei handelt es sich um eine Plattform, die es Nutzern ermöglicht, jederzeit die Einstellung und Wartung ihres Mountainbikes vorzunehmen und auf der ihnen Fahrtechniktipps in Video- und Textform zur Verfügung gestellt werden.
Plattform „SAGLY“. Anton Hörl fungiert ausschließlich als Plattformanbieter. Für die Eingabe der erforderlichen Daten ist jeder Nutzer selbst verantwortlich.

Geltungsbereich

Vertragliche Grundlage. Anton Hörl schließt Verträge ab und erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage der von Anton Hörl erstellten schriftlichen Angebote sowie der im Angebot enthaltenen Leistungsbeschreibungen (z. B. Einzelunterlagen oder Gesamtprospekte), Preislisten und dieser Nutzungsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Nutzungsbedingungen gelten – soweit sie nicht projektspezifisch sind (z. B. einzelne Dokumente) – für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Anton Hörl und dem Auftraggeber und liegen ab dem ersten Vertragsschluss automatisch allen weiteren Verträgen zwischen Anton Hörl und dem jeweiligen Auftraggeber in ihrer jeweils aktuellen Fassung zugrunde, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Nutzungsbedingungen verwiesen wird.

Zukünftige Änderungen. Änderungen der Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Nutzungsbedingungen von Anton Hörl werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn Verbraucher nicht binnen vier Wochen bzw. Unternehmer nicht binnen zwei Wochen widersprechen.

Zukünftige Änderungen. Änderungen der Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Nutzungsbedingungen von Anton Hörl werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn Verbraucher nicht binnen vier Wochen bzw. Unternehmer nicht binnen zwei Wochen widersprechen. Ab Inkrafttreten der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Nutzungsbedingungen auch für alle weiteren laufenden Verträge.

Zusatzvereinbarungen. Sämtliche Nebenabreden, sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Vertragslaufzeit, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

Vertragsbestandteile des Auftraggebers.
Vorgaben des Auftraggebers zum Leistungsumfang werden – auch bei Kenntnis von Anton Hörl – nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in das Angebot von Anton Hörl einbezogen oder von Anton Hörl ausdrücklich, etwa durch Bezugnahme auf diese Vorgaben, anerkannt werden.
Vom Kunden bereitgestellte Rechtsbestandteile, wie z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, erlangen – selbst bei Kenntnis von Anton Hörl – nur dann Gültigkeit, wenn Anton Hörl diese mit einem ausdrücklichen Hinweis auf diese Rechtstexte (z. B. „AGB akzeptiert“) akzeptiert. Andernfalls widerspricht Anton Hörl der Einbeziehung von Rechtsbestandteilen wie Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln des Kunden ausdrücklich.
Die bloße Annahme von Anforderungen des Auftraggebers an den Leistungsumfang durch Anton Hörl stellt keine Anerkennung von Rechtstexten des Auftraggebers dar, auch wenn diese Anforderungen Rechtstexte enthalten (zB „Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“).

Vorgehensweise im Konfliktfall.
Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Angebot, allfälligen Leistungsbeschreibungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), allfälligen Preislisten und den Nutzungsbedingungen von Anton Hörl gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die spezifischeren Bestandteile ergänzen automatisch die allgemeineren Bestandteile des Vertrages.
Im Falle von Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen von Anton Hörl und Vertragsbestandteilen des Auftraggebers haben sämtliche Vertragsbestandteile von Anton Hörl Vorrang.

Verfahren im Fall der Nichtigkeit für Unternehmer.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so gilt bei Verträgen mit Unternehmern die unwirksame Bestimmung als durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck und der Absicht der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Vertragsschluss

Angebot von Anton Hörl. 
Angebote von Anton Hörl an den Kunden, beispielsweise in Form eines individuellen Angebots an den Kunden oder eines nicht individualisierten Angebots wie etwa eines Bestellformulars, Katalogs oder Webshops, sind stets unverbindlich und freibleibend.

Angebot des Kunden. 
Gibt der Kunde aufgrund eines Angebotes oder auch unaufgefordert, also ohne vorheriges Angebot von Anton Hörl (beispielsweise bei Nachbestellungen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen) eine Bestellung auf, so ist der Kunde an diese Bestellung ab Zugang der Bestellung bei Anton Hörl zwei Wochen, wenn er als Unternehmer handelt, eine Woche, wenn er als Verbraucher handelt, gebunden.

Abnahme durch Anton Hörl. 
Der Vertrag kommt erst durch Annahme der Bestellung durch Anton Hörl zustande.
Die Annahme erfolgt grundsätzlich durch eine Auftragsbestätigung, es sei denn, Anton Hörl erklärt die Annahme beispielsweise durch eine für den Auftraggeber erkennbare sichtbare Handlung auf Grundlage der Bestellung.
Eine bloße Bestätigung des Eingangs der Bestellung stellt noch keine Annahme der Bestellung dar.

Kassenbon.
Werden für die Abgabe von Angeboten und deren Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein beiden Parteien zugängliches elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet, so gelten Erklärungen, die an Werktagen, das heißt Montag bis Freitag (ausgenommen österreichische Feiertage), zwischen 8 Uhr und 00 Uhr abgegeben werden, als noch am selben Tag zugegangen. Erklärungen außerhalb dieser Zeiten gelten bis 4 Uhr des nächsten Werktages als zugegangen.

Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Erfüllungsort für Unternehmer. 
Erfüllungsort für Verträge mit Unternehmern ist der Sitz von Anton Hörl.

Leistungsumfang. 
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung von Anton Hörl, die sich aus sämtlichen Vertragsbestandteilen ergibt.
Informationen aus anderen, nicht im Angebot enthaltenen Quellen (z. B. Präsentationsmaterialien, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu prüfen. Nach Auftragserteilung sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich und können insbesondere zu Preis-, Termin- und Zeitänderungen führen.

Informationen für Verträge mit Unternehmern.
Die Informationspflichten nach § 9 Abs. 1 Z 1-4 ECG werden von Anton Hörl abbedungen.

Ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistungen. 
Sofern in der schriftlichen Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist, schuldet Anton Hörl eine fachgerechte Ausführung der Leistung nach den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Standards. Im Rahmen der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat Anton Hörl Gestaltungsfreiheit bei der Ausführung der Leistungen, sofern mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Leistungserbringung bestehen.

Austauschbare Dienste für Unternehmer. 
Soweit es mit dem Auftragszweck vereinbar ist, ist Anton Hörl bei Verträgen mit Unternehmern berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch gleichwertige andere Leistungen zu ersetzen.

Dienste von Drittanbietern / Produkte von Drittanbietern. 
Anton Hörl ist berechtigt, die Leistungen selbst zu erbringen oder im Rahmen der Leistungserbringung Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte sowie sonstige Dienste oder Produkte Dritter (Drittdienste / Drittprodukte) zu verwenden.

Vereinbarte Dienste Dritter/Produkte Dritter.
Soweit die Leistungen von Anton Hörl vertraglich konkret definierte Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder sonstige Leistungen bzw. Produkte Dritter umfassen, gelten diese Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte und sonstigen Leistungen bzw. Produkte Dritter als vereinbarte Fremdleistungen/Fremdprodukte.
Die vertragliche Verpflichtung von Anton Hörl beschränkt sich in diesem Fall lediglich auf die fachgerechte Beauftragung, Koordination und Abwicklung dieser Leistungen, nicht jedoch auf die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen/Fremdprodukte.

Integration von Diensten, Produkten, Daten und Rechten durch den Kunden.
Sofern der Kunde im Rahmen des von Anton Hörl erbrachten Hostings Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder sonstige Dienste oder Produkte des Kunden oder Dritter verarbeitet oder einbindet, tritt Anton Hörl hinsichtlich dieser Dienste, Produkte, Daten und Rechte ausschließlich als Hosting-Provider auf.

Fristen und Zeitrahmen.
Von Anton Hörl genannte Termine oder Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Eine Ausnahme gilt für im Webshop angegebene Liefertermine und -fristen bei Verträgen mit Verbrauchern.

Vertragslaufzeit.
Der zwischen Anton Hörl und dem Auftraggeber abgeschlossene Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern der Auftraggeber den Vertrag nicht mit einer Frist von 1 Monat kündigt.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, ein monatliches Abonnement abzuschließen, welches jederzeit gekündigt werden kann. Kündigt der Kunde nicht, verlängert sich das Abonnement automatisch um einen weiteren Monat.

Unvorhersehbare oder unvermeidbare Ereignisse.
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei Anton Hörl oder seinen Auftragnehmern – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Zeit für die in diesem Fall erforderlichen organisatorischen Maßnahmen. Anton Hörl wird den Auftraggeber hierüber schriftlich informieren.

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat Anton Hörl unverzüglich, unaufgefordert und in verarbeitbarer Form sämtliche Informationen und Leistungen schriftlich mitzuteilen und zu erbringen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen durch Anton Hörl erforderlich sind.
Hierzu gehört insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners für das Vertragsmanagement, die Bereitstellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung von Projektdetails sowie die Freigabe (Abnahme) von Teil- und Endleistungen.
Wird die Notwendigkeit der Bereitstellung bestimmter Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Leistungserbringung durch Anton Hörl bekannt, so hat der Auftraggeber diese unverzüglich bereitzustellen.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle von ihm bereitgestellten Informationen und Dienste auf Eignung, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche durch mangelhafte, verzögerte oder unterbliebene Mitwirkung entstehenden Schäden, einschließlich der Anton Hörl hierdurch entstehenden Mehraufwendungen. Kann Anton Hörl aufgrund der mangelhaften, verzögerten oder unterbliebenen Mitwirkung die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß erbringen, ist Anton Hörl – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen, Leistungen vorrangig an andere Auftraggeber zu vergeben und die Leistungen für den Auftraggeber erst wieder aufzunehmen, wenn dieser seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dies hat eine entsprechende Verschiebung sämtlicher Termine und Fristen zur Folge.
Wird Anton Hörl von Dritten aufgrund von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Informationen oder Leistungen des Auftraggebers in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber Anton Hörl vollumfänglich schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr etwaiger Ansprüche Dritter zu unterstützen.

Umfang der Prüfungspflicht von Anton Hörl.
Anton Hörl erbringt seine Leistungen so, dass diese nicht grundsätzlich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials ohne Zustimmung des Urhebers). Anton Hörl ist jedoch nicht verpflichtet, rechtlich zu prüfen, ob die erbrachten Leistungen Rechte Dritter verletzen oder aufgrund der vom Kunden beabsichtigten Nutzung (z.B. Verwendung einer Grafik als Logo) gegen Gesetze verstoßen.

Umfang der Prüfungspflicht des Auftraggebers.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Leistungen von Anton Hörl allen für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck relevanten rechtlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere im Verwaltungs-, Straf-, Wettbewerbs-, Marken-, Designschutz-, Urheber-, Persönlichkeits- und Datenschutzrecht. Der Kunde hat diese rechtlichen Prüfungen selbst durchzuführen oder einen qualifizierten Rechtsexperten einzuschalten.

Rechte an den Diensten.
Sämtliche Rechte an den vereinbarten Leistungen liegen grundsätzlich bei Anton Hörl bzw. den Lizenzgebern von Anton Hörl. Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars das Recht, die Leistungen in dem mit Anton Hörl vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern festgelegten Umfang zu nutzen.
Ist kein Lizenzumfang vereinbart, erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für interne Geschäftszwecke. Das Recht zur Änderung der Leistungen ist auf das gesetzlich Unerlässliche beschränkt.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Leistungen von Anton Hörl häufig auf Werken Dritter aufbauen oder Leistungen unterschiedlichen Lizenzbedingungen unterliegen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Lizenzbedingungen Dritter einzuhalten, sofern diese Werke Bestandteil der Leistungen von Anton Hörl sind.

Rechte am Endprodukt.
Der Kunde hat ausschließlich das Recht zur Nutzung der vereinbarten Leistung in ihrer endgültigen Form als fertiges Produkt, jedoch keinen Anspruch auf Herausgabe der zur Leistungserstellung benötigten Materialien, Werkzeuge, Zwischenergebnisse etc. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Anton Hörl nach Abschluss des Projekts nicht zur Aufbewahrung dieser Materialien, Werkzeuge oder Zwischenergebnisse verpflichtet.

Service-Level und Support
Standard-Servicelevel.
Die folgenden Klauseln definieren den Standard-Leistungsumfang von Anton Hörl für Nutzer der Plattform. Sofern keine zusätzlichen Service-, Wartungs- oder ähnlichen Vereinbarungen getroffen wurden, ist Anton Hörl nicht verpflichtet, über die hier genannten Leistungen hinauszugehen.

Hilfeseiten / FAQ.
Erste Anlaufstelle für Nutzer der Plattform ist die Hilfeseite unter: HILFESEITE

Kommunikation per E-Mail.
Zur Lösung von Anfragen bietet Anton Hörl den Nutzern Support per E-Mail an: anton@sagly.at während der Servicezeiten.


Servicezeiten.
Die Servicezeiten von Anton Hörl sind Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 4:00 Uhr (MEZ) und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr (MEZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich.

Sprachen.
Die Kommunikation mit Anton Hörl muss auf Deutsch oder Englisch erfolgen.

Weiterentwicklung.
Die von Anton Hörl bereitgestellte Software SAGLY sowie die zugrundeliegende Infrastruktur werden technisch und inhaltlich kontinuierlich weiterentwickelt.
Anton Hörl ist berechtigt, neue Funktionen, Formate und Inhalte einzuführen sowie bestehende Funktionen, Formate und Inhalte zu ändern oder einzustellen. Werden Anregungen des Kunden in die Weiterentwicklung der SAGLY-Software eingearbeitet, überträgt der Kunde sämtliche damit verbundenen Rechte umfassend, aber nicht ausschließlich an Anton Hörl, sodass Anton Hörl das Ergebnis allen Kunden zur Verfügung stellen kann.

Aktualisierung.
Soweit Anton Hörl im Rahmen einer neueren Version von SAGLY bestehende Module um neue oder geänderte Funktionen erweitert, ist der Kunde berechtigt, diese Zusatzfunktionen ohne Mehrkosten zu nutzen.

Upgrades.
Sofern Anton Hörl neue Module für die Anwendung SAGLY entwickelt, ist Anton Hörl nach eigenem Ermessen berechtigt, diese Module als kostenlose oder kostenpflichtige Add-Ons anzubieten.

System Anforderungen.
Im Rahmen der Weiterentwicklung und Einführung neuer Funktionen und Module kann es aus technischen Gründen erforderlich sein, dass sich die Systemvoraussetzungen zur Nutzung der Dienste von Anton Hörl ändern.

Fehlerauflösung
Fehlerklassen.
Zur Einstufung von Fehlern und Störungen vereinbaren die Parteien folgende Fehlerklassen:

Klasse 1. Die Nutzung der SAGLY-Plattform ist unmöglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler beeinträchtigt wesentliche Funktionen und/oder die Sicherheit der Plattform gravierend; der Dienst kann nicht weiter genutzt werden.
Klasse 2. Die praktische Nutzung der SAGLY-Plattform ist erheblich eingeschränkt. Der Fehler beeinträchtigt zwar die Funktionen und/oder die Sicherheit der SAGLY-Plattform erheblich, ermöglicht aber dennoch die weitere Nutzung des Dienstes.
Klasse 3. Die praktische Nutzung der SAGLY-Plattform ist geringfügig eingeschränkt. Der Fehler beeinträchtigt die Funktionalität und/oder Sicherheit der SAGLY-Plattform geringfügig und ermöglicht dennoch eine weitere Nutzung der Plattform mit nur geringfügigen Einschränkungen.
Klasse 4. Die praktische Nutzung der SAGLY-Plattform ist uneingeschränkt möglich. Der Fehler hat keine oder nur vernachlässigbare Auswirkungen auf die Funktionalität und/oder Sicherheit der SAGLY-Plattform. Die Nutzung der Plattform bleibt weiterhin uneingeschränkt möglich.

Reaktions- und Lösungszeit.
Als angemessene Reaktionszeit bis zum Beginn der Fehlerbehebung bzw. Schadensfeststellung gelten bei Fehlern der Klasse 1 ein Tag, bei Fehlern der Klasse 7 2 Tage, bei Fehlern der Klasse 2 3 Wochen und bei Fehlern der Klasse 6 4 Wochen.
Diese Zeitangaben beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. später einvernehmlich geänderte Dienstzeit von Anton Hörl.

Die Fehlerbehebung bzw. Schadensermittlung muss mit der Fehlerklasse angemessenen Mitteln erfolgen, die eine zügige Behebung ermöglichen und nach Beginn des Behebungsprozesses ohne unnötige Verzögerung bis zum Abschluss fortgeführt werden.

Gebühren
Preise.
Alle Preise verstehen sich ab Firmensitz der Firma Anton Hörl in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer bei Verträgen mit Unternehmern, inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer bei Verträgen mit Verbrauchern.

Pauschalabrechnung.
Bei einem Pauschalhonorar sind alle Leistungen abgegolten, die zur Erbringung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlich sind. Ausgenommen hiervon sind Kosten, die durch unvorhersehbare Ereignisse entstehen, Mehrkosten aufgrund der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten des Kunden sowie Mehrkosten aufgrund versteckter Mängel an vom Kunden beigestellten Materialien.

Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand.
Bei der Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand erfolgt die Rechnungsstellung nach tatsächlich aufgewendetem Zeitaufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der geschätzte Aufwand als ungefähr, erwartet oder geschätzt angegeben wird.

Stündlicher Pool.
Wird für einen bestimmten Zeitraum ein Stundenpool vereinbart, dient dieser dazu, eine Mindestverfügbarkeit von Anton Hörl für den Auftraggeber während dieses Zeitraums sicherzustellen.
Nicht in Anspruch genommene Stunden können nicht auf Folgezeiträume übertragen werden und verfallen, ohne dass ein Anspruch auf Preisminderung besteht.
Sollte das Stundenkontingent nicht ausreichen, wird Anton Hörl den Auftraggeber so früh wie möglich darüber informieren. Eine Überschreitung des Stundenkontingents ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig, es sei denn, die Überschreitung ist zur Ergreifung dringender Maßnahmen zur Abwendung eines Schadens beim Auftraggeber erforderlich und eine rechtzeitige Einholung der Zustimmung ist nicht möglich.

Zusatzleitungen.
Sämtliche Leistungen von Anton Hörl, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

Zahlungsplan.
Der Kunde hat bei Auftragserteilung, nach Abschluss des Gesamtprojektes sowie bei Erreichen vereinbarter Projektmeilensteine ​​jeweils gleich hohe Teilzahlungen zu leisten.

Teilleistungen.
Anton Hörl ist berechtigt, auch Teilleistungen abzurechnen. Teilleistungen umfassen jedenfalls die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Einzelpositionen und bei agilem Projektmanagement die im jeweiligen Sprint erbrachten Leistungen.

Vorauszahlung.
Darüber hinaus ist Anton Hörl berechtigt, insbesondere bei Neukunden, bei Weiterbelastung vereinbarter Fremdleistungen, bei erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten, bisherigen Zahlungsrückständen oder erkennbarer Zahlungsunwilligkeit des Kunden, Abschlagszahlungen auf den vollen Wert der jeweils zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.

Preisanpassung.
Bei unbefristeten Verträgen und Verträgen mit automatischer Verlängerung ist Anton Hörl berechtigt, die Preise jährlich auf Basis des monatlich von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex oder eines Nachfolgeindex anzupassen.
Als Bezugsgröße für diesen Vertrag gilt der Indexwert des dem Monat des Vertragsabschlusses vorangehenden Monats. Schwankungen des Indexwertes nach unten bleiben unberücksichtigt. Die Preisanpassung erfolgt jeweils zum Ende des Kalenderjahres.

Anton Hörl ist berechtigt, nach Vertragsschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten für Leistungen aus Gründen, die Anton Hörl nicht zu vertreten hat, um mehr als 3 % erhöhen. Die Kostenerhöhung ist von Anton Hörl nachzuweisen und der Umstand, dass Anton Hörl hierauf keinen Einfluss hat, ist glaubhaft zu machen. Im gegenteiligen Fall (d.h. einer Kostenminderung) haben Verbraucher ebenfalls Anspruch auf eine Preisminderung.

Unberechtigter Rücktritt durch Unternehmer.
Tritt der Auftraggeber, der Unternehmer ist, ohne dass Anton Hörl grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, behält Anton Hörl dennoch den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Anton Hörl muss sich in diesem Fall lediglich etwaige Ersparnisse aus noch nicht getätigten Einkäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn Anton Hörl aus einem wichtigen Grund, der in der Sphäre des Auftraggebers liegt, vom Vertrag zurücktritt.

Bezahlung

Fälligkeitsdatum.
Rechnungen von Anton Hörl sind sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Leistungen werden grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung erbracht.

Zahlungszeitraum.
Rechnungen von Anton Hörl sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang zu bezahlen.

Zahlung für Online-Transaktionen.
Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von Anton Hörl mit der Bestellung zu begleichen.

Banküberweisung.
Die Zahlung hat grundsätzlich per Überweisung auf das angegebene Konto zu erfolgen. Barauszahlungen sind ausgeschlossen.

Andere Zahlungsmethoden.
Der Kunde ist berechtigt, auch andere von Anton Hörl angebotene Zahlungsarten zu nutzen. In diesem Fall erfolgt die Belastung zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Kunden.

Vereinbarte Dienste Dritter.
Anton Hörl ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Leistungen Dritter in Auftrag zu geben, und zwar entweder im eigenen Namen oder im Auftrag des Auftraggebers und entweder auf eigene Kosten oder auf Kosten des Auftraggebers.
Sofern Anton Hörl den Vertrag im eigenen Namen und/oder auf eigene Kosten abschließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zur Vereinfachung der Vertrags- und Zahlungsabwicklung.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot.
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Anton Hörl aufzurechnen, auch wenn es sich um Forderungen im Zusammenhang mit anderen Forderungen handelt, es sei denn, die Forderung des Kunden wurde von Anton Hörl schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Kunden ist ausgeschlossen.

Zahlungsverzug.
Bei Zahlungsverzug gelten die zwischen Unternehmern geltenden gesetzlichen Zinsen, mindestens jedoch 9 % p.a. Bei Verträgen mit Verbrauchern werden Zinsen in Höhe von 9 % p.a. berechnet. Der Kunde trägt zudem sämtliche mit der Einziehung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwendungen, insbesondere Inkassospesen oder sonstige zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten.

Fortgesetzter Zahlungsverzug.
Anton Hörl ist nach erfolgloser Mahnung mit Setzung einer Nachfrist von mindestens 7 Tagen berechtigt, sämtliche bereits erbrachten Leistungen und Teilleistungen aus diesem oder anderen Verträgen mit dem Auftraggeber sofort abzurechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung etwaiger noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen vorerst einzustellen.
Nach einer erneuten erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsleitung des Auftraggebers mit einer Nachfrist von mindestens 7 Tagen ist Anton Hörl berechtigt, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten und Ersatz des entgangenen Gewinns zu verlangen. Anton Hörl ist zudem berechtigt, bereits bezahlte Leistungen einzustellen oder deren Ausführung zu verweigern.

Unabhängig von diesen Möglichkeiten steht es Anton Hörl selbstverständlich auch zu, unmittelbar nach Ablauf der Zahlungsfrist Klage beim Gericht einzureichen.

Datenschutzinformationen zu diesem Vertrag

Daten aus diesem Vertrag.
Im Rahmen der Bereitstellung der SAGLY-Plattform erhebt Anton Hörl personenbezogene Daten des Vertragspartners gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zum Zwecke der Vertragserfüllung. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten des Vertragspartners zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (z. B. zu Abrechnungszwecken) verarbeitet. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verarbeitet Anton Hörl die personenbezogenen Daten des Vertragspartners zudem zur Dokumentation der Geschäftsbeziehung.

Pflicht zur Bereitstellung der Daten / Folgen der Nichtbereitstellung.
Es besteht keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners. Stellt der Vertragspartner Anton Hörl jedoch die zur Vertragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten vor Vertragsschluss nicht zur Verfügung, ist es Anton Hörl nicht möglich, dem Vertragspartner ein Angebot zu unterbreiten bzw. einen Vertrag mit ihm abzuschließen.

Aufbewahrungszeitraum.
Personenbezogene Daten des Vertragspartners werden zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen gemäß § 132 Abs. 1 BAO mindestens sieben Jahre lang gespeichert. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten des Vertragspartners zu Dokumentations- und Rechtszwecken bis maximal zehn Jahre nach Abschluss der Bestellungen gespeichert.
Kommt zwischen Anton Hörl und dem Vertragspartner kein Vertrag zustande, werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners zur Dokumentation der Geschäftsbeziehung für etwa zwölf Monate gespeichert.

Datenoffenlegung.
Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Vertraulichkeit und dem Schutz personenbezogener Daten. Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden ausschließlich an folgende Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern weitergegeben:

  • Banken und Zahlungsdienstleister (zur Zahlungsabwicklung)
  • Versanddienstleister (für Waren- und Rechnungslieferung)
  • Steuerberater (für die Buchführung nach UGB und BAO sowie die Erstellung von Jahresabschlüssen)
  • Inkassobüros (zur Eintreibung von Forderungen)
  • Rechtsanwälte (bei der Geltendmachung vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche)

Im Rahmen der Nutzung der Plattform werden die Daten des Kunden zudem an folgende Subunternehmer weitergegeben:

  • Google Analytics, 601 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA 
  • Google Firebase, 601 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA 
  • OpenAI 3180 18th St., San Francisco, CA 94110, USA 
  • Raygun, L2, 14 Allen Street, Te Aro, 6011 Wellington, Neuseeland 
  • Async Storage, Merrion Road, Dublin 4, D04 X2K5, Irland 
  • Revenue Cat, 631-633 Taraval St 101, San Francisco, 94116 CA, USA 
  • Open Cage, Pappelallee 78/79 10437 Berlin Deutschland 
  • Open Meteo, Hintere Schilligmatte 6, 6463 Bürgelen (UR), Schweiz 
  • Amazon AWS, 410 Terry Avenue North, Seattle, WA 98109-5210, USA 
  • Mailerlite, 548 Market St, PMB 98174, San Francisco, CA 94104-5401, Vereinigte Staaten 
  • Facebook Ads, 1 Hacker Way, Menlo Park, CA 94025, USA 
  • Zweigstelle IO, 195 Page Mill Rd Suite 101 Palo Alto, Kalifornien 94306 USA 

Weltweite Abwicklung.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners durch Anton Hörl erfolgt – soweit möglich – ausschließlich innerhalb der Europäischen Union.
Eine Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten des Vertragspartners in Drittstaaten erfolgt nur:

  • wenn dies für die Erfüllung des Vertrags zwischen Anton Hörl und dem Vertragspartner erforderlich ist (Art. 49 Abs. 1 lit. b DSGVO), oder
  • wenn dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage des Vertragspartners erfolgen (Art. 49 Abs. 1 lit. b DSGVO), oder
  • nach Information des Vertragspartners über die möglichen Risiken einer Datenverarbeitung im jeweiligen Drittland, in dem eine Verarbeitung geplant ist und mit ausdrücklicher Einwilligung des Vertragspartners gemäß Art. 49 Abs. 1 lit.

Die Datenübermittlung in die USA erfolgt auf Grundlage des Angemessenheitsbeschlusses des EU-US-Datenschutzabkommens. Weitere Informationen zur Zertifizierung von Auftragsverarbeitern finden Sie hier:
https://www.dataprivacyframework.gov/list.

Widerrufsrecht.
Der Kunde hat das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Wurde die Einwilligung schriftlich erteilt, muss auch der Widerruf schriftlich erfolgen. Bei Einwilligungen in den Erhalt von elektronischem Marketing kann der Widerruf auch durch Anklicken des Abmeldelinks erfolgen. Im Falle des Widerrufs wird die Verarbeitung eingestellt, sofern keine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vorliegt. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

Widerspruchsrecht.
Der Vertragspartner hat das Recht, gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Widerspruch nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO einzulegen. Im Fall des Widerspruchs werden seine personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zwecke der Direktwerbung verarbeitet.

Rechte der betroffenen Person.
Der Vertragspartner hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit sowie das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.

Haftung

Klassischer Werkvertrag.
Bei einem klassischen Werkvertrag haftet Anton Hörl für die Erreichung des vereinbarten Ergebnisses.

Beschaffung von Ressourcen.
Soweit der Auftraggeber lediglich Ressourcen wie Arbeitszeit beschafft, trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für das Erreichen des Ergebnisses. Anton Hörl haftet nur für die ordnungsgemäße Durchführung der konkret beauftragten Teilleistungen.

Eingriffe des Auftraggebers.
Nimmt der Auftraggeber eigenmächtig und in nicht vereinbarter Weise Eingriffe in die Leistungen von Anton Hörl vor oder nimmt er nicht dokumentierte oder schwer nachvollziehbare Änderungen vor, so haftet der Auftraggeber für den dadurch entstehenden Mehraufwand von Anton Hörl (z.B. zur Fertigstellung des Projektes, zur Durchführung von Kontrollen, zur Dokumentation, Feststellung oder Zuordnung von Mängeln sowie zur Mängelbeseitigung).

Rügepflicht (für Unternehmer).
Der Auftraggeber hat nach Aufforderung zur Zwischenabnahme durch Anton Hörl bei Lieferung bzw. bei Aufnahme des Echtbetriebs die gelieferten bzw. abgenommenen Leistungen schriftlich abzunehmen („freizugeben“) bzw. etwaige Mängel bzw. Schäden binnen 8 Tagen schriftlich zu rügen.
Im Falle einer Zwischenabnahme darf Anton Hörl die Arbeiten erst nach dieser Zwischenabnahme/„Freigabe“ fortsetzen. Erfolgt keine fristgerechte Abnahme bzw. Mängelrüge, gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.

Versteckte Mängel oder Schäden, die nach Ablauf der 8-Tages-Frist, aber innerhalb noch offener Gewährleistungs-, Garantie- oder Schadenersatzfristen auftreten, müssen ebenfalls innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung gemeldet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, alle Mängel oder Schäden anzuzeigen, die bei ordnungsgemäßer Prüfung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennbar waren.

Bei Zwischenabnahmen ist aufgrund ihrer besonderen Bedeutung zur Vermeidung von Mängeln, die sich auf nachfolgende Leistungsschritte auswirken können, eine abschließende, detaillierte und besonders sorgfältige Prüfung erforderlich.
Bei der Auslieferung muss die Inspektion eine erste, aber gründliche Überprüfung sein. Bei der Inbetriebnahme muss die Inspektion aufgrund ihrer Bedeutung zur Vermeidung von Betriebsschäden erneut abschließend, detailliert und besonders sorgfältig erfolgen.

Die Mängelrüge des Auftraggebers muss den Mangel bzw. Schaden detailliert und nachvollziehbar beschreiben. Bei nicht beständig auftretenden Mängeln bzw. Schäden sind die genauen Zeitpunkte und Umstände ihres Auftretens anzugeben. Der Auftraggeber hat Anton Hörl alle notwendigen Maßnahmen zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden zu ermöglichen.

Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelanzeige, sind sämtliche Gewährleistungs-, Garantie-, Schadenersatz- und sonstige Haftungsansprüche, insbesondere Rückgriffsansprüche, ausgeschlossen.

Garantie.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Darüber hinaus gelten gegebenenfalls weitere Garantien oder Kundendienstleistungen, die in der Produktbeschreibung angegeben sind.

Für Unternehmer verjähren Gewährleistungs- und Regressansprüche in sechs Monaten ab Lieferung. Bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung gegenüber Unternehmern vollständig ausgeschlossen.

Abweichungen von technischen ÖNORM-Standards oder dem Stand der Technik begründen bei Verträgen mit Unternehmern keine Ansprüche des Auftraggebers, wenn die Funktionsfähigkeit des Werkes ausreichend ist.

Unternehmer haben nach Wahl von Anton Hörl Anspruch auf Verbesserung oder Ersatzlieferung, bei geringfügigen Mängeln auf Preisminderung oder bei erheblichen Mängeln auf Wandlung (Rücktritt). Durch die Mängelbeseitigung verlängert sich gegenüber Unternehmern weder die Gewährleistungsfrist, noch beginnt die Frist für den von der Mängelbeseitigung betroffenen Teil der Leistung neu zu laufen.

Aktualisierungspflicht.
Bei Verträgen mit Unternehmern ist die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG ausgeschlossen.

Fehler oder Verletzungen, die über die Hälfte hinausgehen (Unternehmer).
Das Recht zur Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums oder einer Verletzung größerer Mängel (laesio enormis) ist ausgeschlossen.

Entschädigung und sonstige Ansprüche.
Schadensersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche, insbesondere Rückgriffsansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen, soweit sie bei Verträgen mit Unternehmern nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Anton Hörl und bei Verträgen mit Verbrauchern nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Anton Hörl beruhen.
Derartige Ansprüche von Unternehmern verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch drei Jahre nach der schädigenden Handlung.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus Personenschäden oder sonstigen zwingenden Haftungsvorschriften.

Kein Schutz für Dritte.
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung gegenüber Dritten entfaltet.

Haftung für vereinbarte Fremdleistungen.
Bei Verträgen mit Unternehmern sind Dritte, die vereinbarte Fremdleistungen erbringen, keine Erfüllungsgehilfen von Anton Hörl, handeln nicht im Interesse von Anton Hörl und fallen daher nicht in den Risikobereich von Anton Hörl.
Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst – nicht jedoch für deren ordnungsgemäße Beauftragung, Koordination oder Abwicklung – ist eine etwaige verschuldensabhängige Haftung von Anton Hörl auf das Auswahlverschulden des Dritten beschränkt und eine verschuldensunabhängige Haftung von Anton Hörl ausgeschlossen.

Werden bei Verträgen mit Unternehmern die Leistungen Dritter auf Weisung des Auftraggebers (also nach Auswahl des Auftraggebers) eingesetzt, ist jegliche Haftung von Anton Hörl ausgeschlossen.

Haftung für kostenlose Dienste.
Soweit Anton Hörl Leistungen oder Teile von Leistungen unentgeltlich erbringt, ist bei Verträgen mit Unternehmern jegliche Haftung für diese Teile ausgeschlossen.

Beweislast für Unternehmer.
Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil von Anton Hörl ist ausgeschlossen. Den Kunden trifft insbesondere die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie für das Vorliegen und den Grad eines etwaigen Verschuldens.

Schonfrist für Unternehmer.
Bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn er Anton Hörl schriftlich eine Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen gesetzt hat. Dies gilt auch für die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

Vertragskündigung durch Unternehmer.
Eine Kündigung durch den Auftraggeber muss schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes erklärt werden.


Schlussbestimmungen

Anwendbares Recht.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und Anton Hörl gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.

Obligatorischer Verbraucherschutz.
Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt: Wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit von Anton Hörl auf das Inland des Verbrauchers gerichtet ist, bleiben die Rechte des Verbrauchers nach dem zwingenden Recht seines Wohnsitzes von der Wahl österreichischen Rechts unberührt.

Gerichtsstand für Unternehmer.
Für sämtliche Streitigkeiten zwischen Anton Hörl und Unternehmern wird als Gerichtsstand das für Leogang zuständige österreichische Gericht vereinbart. Anton Hörl behält sich jedoch vor, Klagen auch am allgemeinen Gerichtsstand von Anton Hörl oder des Unternehmers einzubringen.

Kontaktinformationen

Bei allgemeinen Anfragen, Beschwerden, Fragen oder Ansprüchen bezüglich der lizenzierten Anwendung wenden Sie sich bitte an:       

Anton Hörl
Sonberg 170
Leogang, Salzburg 5771
Österreich
anton@sagly.at

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